Skaten: Haftpflicht und Unfallversicherung für Kinder
Ist dein Kind beim Skaten versichert? Meistens ja, aber nicht überall über dieselbe Versicherung. Macht es dabei etwas kaputt oder verletzt jemanden, springt in der Regel die private Haftpflicht der Familie ein. Verletzt es sich selbst, zahlt die Krankenkasse Arzt und Krankenhaus. In Schule, Kita und auf dem Schulweg greift die gesetzliche Unfallversicherung, im Verein die Sportversicherung. Für bleibende Schäden nach einem Sturz in der Freizeit, an dem niemand sonst schuld ist, zahlt nur eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung, wenn ihr eine habt. Hier steht, was welche Versicherung übernimmt, wo die Lücken sind und in welchem Paragrafen das jeweils steht.
Wer zahlt was?
| Wo passiert es? | Schaden bei anderen | Eigene Verletzung | Bleibende Schäden |
|---|---|---|---|
| Freizeit: Skatepark, Straße, Skatehalle | Private Haftpflicht der Familie, wenn das Kind oder ihr haftet | Krankenkasse | Eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung; ist ein anderer schuld, auch dessen Haftpflicht |
| Schule, Kita, Schulweg, auch AG und Projektwoche | Verletzte Mitschüler bei Schulveranstaltungen: Unfallkasse. Sachschäden und Unfälle auf dem Schulweg: private Haftpflicht | Unfallkasse (gesetzliche Unfallversicherung) | Unfallkasse, dazu private Vorsorge, falls vorhanden |
| Verein: Training, Kurse, Vereinsveranstaltungen | Sportversicherung des Landessportbunds, sonst private Haftpflicht | Krankenkasse | Sportversicherung mit begrenzten Summen, dazu private Vorsorge |
Die Tabelle ist die Faustregel. Die Einzelheiten, und wo die Ausnahmen stecken, stehen in den Abschnitten darunter. Für Österreich, wo ASVG, AUVA und ABGB gelten, gibt es einen eigenen Ratgeber: Skaten und Versicherung in Österreich.
Wenn dein Kind etwas kaputt macht: die Haftpflicht
Ein Board, das beim Sturz wegschießt und gegen ein Auto knallt, ein Zusammenstoß mit einer Fußgängerin auf dem Gehweg, eine Scheibe am Schulhof: Wer einem anderen „vorsätzlich oder fahrlässig“ einen Schaden zufügt, muss ihn nach § 823 BGB ersetzen. Dafür ist die private Haftpflichtversicherung da. In einem Familientarif sind Kinder mitversichert, laut Verbraucherzentrale „solange sie sich noch im ersten ununterbrochenen Ausbildungsgang befinden“. Die Versicherung prüft, ob die Forderung berechtigt ist, zahlt, wenn ja, und wehrt sie auf eigene Kosten ab, wenn nein.
Beim Skaten gibt es dabei zwei Besonderheiten, die viele Eltern überraschen.
Kinder haften erst ab einem bestimmten Alter
Das regelt § 828 BGB, und zwar in drei Stufen:
- Unter 7 Jahren ist ein Kind „für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich“ (Absatz 1). Man sagt: Es ist deliktunfähig.
- Von 7 bis unter 10 Jahren haftet es nicht für Schäden „bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn“, außer es hat die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt (Absatz 2). Für alles andere haftet es schon.
- Von 7 bis unter 18 Jahren haftet es, außer ihm fehlt „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ (Absatz 3). Das Gesetz geht davon aus, dass die Einsicht da ist; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Die Ausnahme für 7- bis 9-Jährige gilt dabei nicht für jeden Unfall, an dem ein Auto beteiligt ist. Der Bundesgerichtshof hat 2004 über genau so einen Fall entschieden: Ein neunjähriger Junge war bei einem Wettrennen mit Kickboards gestürzt, sein Kickboard prallte gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto. Das Kind haftete. Das Privileg greife nur, so der BGH, wenn sich „eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat“, und ein stehendes Auto, gegen das ein Board rollt, ist keine solche Situation (Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 335/03). Für ein Skateboard gilt dasselbe.
Die Aufsichtspflicht der Eltern
Haftet das Kind nicht, heißt das noch nicht, dass niemand haftet. Nach § 832 BGB muss, wer zur Aufsicht über ein minderjähriges Kind verpflichtet ist, den Schaden ersetzen, den es einem Dritten zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, „wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde“. Was „genügen“ heißt, hängt vom Kind ab: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestimmt sich das Maß der Aufsicht „nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes“ und danach, was den Eltern zugemutet werden kann. Einem normal entwickelten Kind von 7½ Jahren darf man das Spielen im Freien ohne Aufsicht erlauben, wenn man sich „in großen Zügen einen Überblick verschafft“ (Urteil vom 24. März 2009, VI ZR 199/08). Auf ein Kind, das zum ersten Mal auf dem Board steht, musst du also mehr aufpassen als auf eines, das seit Jahren sicher im Skatepark fährt.
Hast du deine Aufsichtspflicht verletzt, zahlt deine private Haftpflicht: Die Verbraucherzentrale nennt die „Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über Minderjährige“ ausdrücklich als versichert, bei eigenen und bei fremden Kindern.
Die Lücke: deliktunfähige Kinder
Jetzt der Fall, der zu Streit mit Nachbarn und Freunden führt: Dein sechsjähriges Kind fährt mit dem Board gegen das Auto der Nachbarin, und du hast nichts falsch gemacht. Dann haftet weder das Kind (unter 7) noch du (Aufsichtspflicht erfüllt). Die Haftpflicht zahlt nur, wenn jemand haftet, also bekommt die Nachbarin nichts. Die Verbraucherzentrale beschreibt genau diese Lage und rät, einen Versicherer zu suchen, „der deliktunfähige Kinder mitversichert“. Das lässt sich laut Verbraucherzentrale teilweise ohne Aufpreis mitversichern. Schau in deinen Vertrag, ob die Klausel drin ist und ob dafür eine eigene, niedrigere Höchstsumme gilt.
Was sonst in einen guten Vertrag gehört
- Eine ausreichende Deckungssumme. Die Verbraucherzentrale empfiehlt pauschal mindestens 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Stand Oktober 2025). Ein Zusammenstoß, bei dem ein Mensch dauerhaft verletzt wird, kann sehr teuer werden.
- Kein Schuldeingeständnis vor Ort. Unterschreib nach einem Unfall kein Schuldeingeständnis und zahl nichts aus eigener Tasche, rät die Verbraucherzentrale. Die Versicherung zahlt nur, wofür du tatsächlich haftest; was du darüber hinaus zusagst, bleibt an dir hängen (§ 105 VVG). Melde den Schaden sofort: Das Gesetz gibt dir dafür eine Woche (§ 104 VVG), viele Verträge verlangen „unverzüglich“.
- Bei kaputten Sachen gibt es den Zeitwert. Bei einem Totalschaden erstattet die Haftpflicht laut Verbraucherzentrale, was ein gleichwertiger gebrauchter Gegenstand kostet, nicht den Neupreis.
Ein Grund mehr, warum die Haftpflicht so wichtig ist: Wird jemand verletzt, zahlt zwar erst einmal dessen Krankenkasse. Deren Anspruch auf Schadenersatz geht aber nach § 116 SGB X auf sie über, und sie holt sich das Geld beim Verantwortlichen zurück.
Ist ein Skateboard ein Fahrzeug?
Nein, und deshalb braucht es keine Kfz-Versicherung und kein Kennzeichen. § 24 Absatz 1 StVO sagt: „Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“ Das Skateboard steht nicht wörtlich darin, wird aber zu diesen „ähnlichen“ Fortbewegungsmitteln gezählt. Für dein Kind heißt das:
- Es fährt auf dem Gehweg, nicht auf der Fahrbahn und nicht auf dem Radweg: Sport und Spiel sind dort nach § 31 StVO „nicht erlaubt“, außer ein Zusatzzeichen lässt es zu. Gibt es innerorts keinen Gehweg, fährt es laut ADAC am Fahrbahnrand.
- Es muss sich nach den Fußgängern richten. Eine feste Höchstgeschwindigkeit nennt die StVO für Skateboards nicht; der ADAC fasst es so zusammen, dass auch sportliche Skater „ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen“ müssen.
- Versichert ist es wie ein Fußgänger. Die private Haftpflicht deckt Schäden „als Fußgänger:in oder Radfahrer:in“ im Straßenverkehr, und dazu zählt das Kind auf dem Board.
Wer sich nicht an diese Regeln hält, bleibt haftpflichtversichert (sogar grobe Fahrlässigkeit ist laut Verbraucherzentrale mitversichert), trägt bei einem eigenen Unfall aber schnell einen Teil der Schuld selbst. Der ADAC schildert den Fall einer Inlineskaterin, die außerorts mitten auf der Gegenfahrbahn fuhr statt wie eine Fußgängerin am Rand: Nach dem Zusammenstoß mit einem Auto musste sie 75 Prozent ihres Schadens selbst tragen (OLG Hamm, 18. Juni 2013, 9 U 1/13).
E-Skateboards: eine ganz andere Geschichte
Mit Motor gilt das alles nicht mehr. Ein E-Skateboard ist ein Kraftfahrzeug, und die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die E-Scooter erlaubt, verlangt in § 1 unter anderem „eine Lenk- oder Haltestange“ von mindestens 700 mm bei Fahrzeugen ohne Sitz. E-Skateboards und Hoverboards haben keine und fallen deshalb nicht unter die Verordnung. Eine andere Betriebserlaubnis bekommen sie laut ADAC auch nicht, weil ihnen Sitz, Lenker, Bremsen und Beleuchtung fehlen. Nach Auskunft des ADAC dürfen sie nur im „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“ fahren, etwa auf dem eigenen Grundstück; auf öffentlichen Wegen sind sie nicht versicherbar, und wer dort ohne Versicherungsschutz fährt, macht sich strafbar (§ 6 und § 30 PflVG). Auch auf Privatgelände zahlt die private Haftpflicht nach Einschätzung des ADAC meist nicht. Bevor ein E-Board unter dem Weihnachtsbaum liegt, lohnt also ein Blick in den Vertrag.
Schule, Kita, Schulweg: die gesetzliche Unfallversicherung
Kinder sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert, und zwar „während des Besuchs von Tageseinrichtungen“, also in der Kita, und als Schüler „während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen“ sowie bei Betreuungsangeboten vor oder nach dem Unterricht, die „von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr“ durchgeführt werden. Der „unmittelbare Weg“ hin und zurück ist nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII ebenfalls versichert. Zuständig sind die Unfallkassen.
Was genau dazugehört, beschreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zum Schulstart 2026: alles, was im „organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule“ liegt, darunter Schulfeste, Klassenausflüge und -reisen und ausdrücklich auch „freiwillige schulische Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten“. Eine Skateboard-AG der Schule oder ein Skate-Workshop in der Projektwoche ist also versichert, solange die Schule das Angebot verantwortlich organisiert, auch wenn ein Trainer von außen kommt. „Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülerinnen, Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden.“ Der Nachmittag im Skatepark nach der Schule ist Freizeit. Wie man einen Skate-Workshop in der Projektwoche plant und was im Jugendzentrum oder in den Ferien anders ist, steht in Skateboard-Projekt für Projektwoche und Jugendzentrum.
Der Schulweg auf dem Skateboard ist versichert. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat das im Schulmagazin der DGUV klargestellt: Wie Schülerinnen und Schüler zur Schule kommen, ist nicht vorgeschrieben, und die Schule kann Skateboards auf dem Schulweg nicht verbieten, auf dem Schulgelände dagegen schon. Versichert ist aber nur der unmittelbare Weg: Wer unterwegs noch eine Runde im Skatepark dreht, ist während dieses Abstechers nicht versichert.
Was die Unfallversicherung zahlt, geht weiter als die Krankenkasse: Heilbehandlung und Reha (§ 27 SGB VII), laut DGUV auch Einzelunterricht, wenn das Kind länger fehlt, und bei bleibenden Folgen eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 SGB VII). Nach einem Unfall auf dem Schulweg sagst du dem Arzt, dass es ein Schulwegunfall ist, gehst möglichst zu einem Durchgangsarzt und informierst die Schule. Die Krankenversichertenkarte braucht es dann nicht.
Und wenn dein Kind bei einer Schulveranstaltung eine Mitschülerin verletzt? Dann zahlt die Unfallkasse, und dein Kind haftet für den Personenschaden in der Regel nicht, außer es hat vorsätzlich gehandelt (§§ 105 und 106 SGB VII). Das gilt nur für Verletzungen, nicht für die Brille oder das Handy der Mitschülerin, und nicht für Unfälle auf dem Schulweg. Dafür ist wieder die Haftpflicht da.
Private Unfallversicherung und Kinderinvaliditätsversicherung
In der Freizeit gibt es keine gesetzliche Unfallversicherung. Die Verbraucherzentrale schreibt das deutlich: Bei Kindern besteht „kein Versicherungsschutz in der Freizeit, im Haushalt, im Straßenverkehr und im Urlaub“. Für den Arzt ist das kein Problem, den zahlt die Krankenkasse (siehe unten). Die Lücke betrifft etwas anderes: bleibende Schäden. Ein Kind hat noch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, weil es nie eingezahlt hat.
Diese Lücke schließen zwei Arten von Verträgen:
- Private Unfallversicherung (Kinderunfallversicherung). Ihre wichtigste Leistung ist eine einmalige Zahlung bei Invalidität, wenn die Unfallfolgen voraussichtlich länger als drei Jahre bleiben. Wie viel es gibt, richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, oft nach einer festen Tabelle, der Gliedertaxe: Bei einer Versicherungssumme von 300.000 Euro und dem Verlust eines Auges (50 Prozent) wären es 150.000 Euro, so das Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale. Sie zahlt nur nach einem Unfall, nicht nach einer Krankheit, und nicht den Arzt.
- Kinderinvaliditätsversicherung. Sie zahlt auch, wenn eine Krankheit zu dauerhaften Beeinträchtigungen führt, meist als Rente. Die Verbraucherzentrale hält sie für „eine der wichtigsten Versicherungen“, um ein Kind abzusichern, weil Kinder weit häufiger durch Krankheit als durch einen Unfall invalide werden. Abschließen kann man sie nur bis zu einem bestimmten Alter, je nach Anbieter bis 14 oder 16.
Ob eine davon für eure Familie sinnvoll ist, hängt von eurer Lage ab, und das kann dir kein Blogartikel abnehmen. Beiträge und Leistungen unterscheiden sich stark; unabhängig beraten dich die Verbraucherzentralen, und die Stiftung Warentest vergleicht Tarife. Drei Dinge, auf die die Verbraucherzentrale hinweist: Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, bei Verträgen „mit Beitragsrückgewähr“ vorsichtig sein, und Invaliditätsschutz nicht mit einer Geldanlage koppeln.
Einen eigenen Vertrag fürs Skaten gibt es nicht und braucht es nicht: Eine private Unfallversicherung gilt laut Verbraucherzentrale für „alle Unfälle des täglichen Lebens“, weltweit. Tarif und Beitrag richten sich aber auch nach den Hobbys, und eine Änderung musst du dem Versicherer „unverzüglich mitteilen“. Fängt dein Kind also neu mit dem Skaten an, schau in die Bedingungen, ob du es melden musst.
Im Verein: die Sportversicherung
Ist dein Kind Mitglied in einem Verein, der zum Landessportbund gehört, ist es über dessen Sportversicherung versichert, in vielen Ländern bei der ARAG. Sie umfasst laut ARAG eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung und gilt für die Mitglieder „bei der Teilnahme an allen versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten“ des Vereins, also bei Training, Kursen und Vereinsveranstaltungen. Was sie nicht abdeckt:
- Den Skatepark am Wochenende. Auch ein Einzeltraining ist nur versichert, wenn es der Vorstand oder der Trainer angeordnet hat.
- Nichtmitglieder. „Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder selbst ist über die Sportversicherung nicht gegeben“, schreibt die ARAG. Beim Probetraining frag also, ob der Verein eine Zusatzversicherung für Nichtmitglieder hat.
- Den vollen Bedarf. Die Sportversicherung könne „nur den pauschalen Versicherungsbedarf abdecken“, so die ARAG; jeder Landessportbund hat eigene Summen. Wie das in einzelnen Ländern aussieht, steht in Skateboard-Verband in Deutschland: Vereine, DM und Kosten.
Bei einer privaten Skateschule gibt es diesen Rahmen nicht. Ob dein Kind dort unfallversichert ist oder der Anbieter nur eine Haftpflicht für eigene Fehler hat, fragst du vor der Anmeldung. Die übrigen Fragen stehen in Skateboardkurs für Kinder: die richtige Skateschule finden.
Skatehalle und Skatepark: „Benutzung auf eigene Gefahr“
Der Satz steht in vielen Hallenordnungen und auf Schildern an Skateparks. Er bedeutet: Wer stürzt, weil er einen Trick nicht steht, trägt das Risiko selbst. Er bedeutet nicht, dass der Betreiber für alles frei ist. Wer eine Anlage betreibt, muss sie in einem sicheren Zustand halten (die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, abgeleitet aus § 823 BGB). Und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Skatehalle die Haftung für Verletzungen, die auf ihrer eigenen Fahrlässigkeit beruhen, gar nicht ausschließen: Eine solche Klausel ist nach § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB unwirksam.
Ein Beispiel, wie das in der Praxis aussieht: In der Hallenordnung der JOPA Skatehalle Erfurt steht „Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr und entsprechend dem eigenen Können“, in ihren AGB aber auch, dass die Betreiberin „für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit“ unbeschränkt haftet. Ist also eine Rampe beschädigt und hätte das Personal das bei den üblichen Kontrollen bemerken müssen, haftet in der Regel der Betreiber. Stürzt dein Kind beim Drop-in, ist das Pech, und dann greifen Krankenkasse und, falls vorhanden, die private Unfallversicherung.
Die gleiche Hallenordnung zeigt noch etwas: Kinder unter 10 Jahren dürfen dort nur in Begleitung eines Erwachsenen fahren, ab 10 mit schriftlicher Einverständniserklärung, und das Personal übernimmt „nicht die persönliche Betreuung einzelner Kinder“. Die Aufsichtspflicht bleibt bei dir, auch wenn Personal in der Halle ist. Anders ist es in einem Kurs: Wer die Aufsicht „durch Vertrag übernimmt“, haftet nach § 832 Absatz 2 BGB genauso.
Arzt und Krankenhaus: die Krankenkasse
Der gebrochene Arm nach einem Sturz im Skatepark ist zuerst ein Fall für die Krankenkasse, ob der Sturz selbst verschuldet war oder nicht. Kinder gesetzlich versicherter Eltern sind in der Regel über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V). Ist dein Kind privat versichert, gilt der jeweilige Tarif. Anders nur bei Unfällen in Schule, Kita und auf dem Schulweg: Dann rechnet der Arzt mit der Unfallkasse ab.
Eine private Unfallversicherung ersetzt die Krankenkasse also nicht und ergänzt sie nicht beim Arzt, sondern zahlt für die Folgen, die bleiben.
Checkliste für Eltern
- Ist dein Kind in eurer Haftpflicht mitversichert? Im Familientarif in der Regel ja. Im Single-Tarif nicht.
- Steht die Klausel für deliktunfähige Kinder im Vertrag, und bis zu welcher Summe? Wichtig, solange dein Kind unter 7 ist, bei Unfällen mit fahrenden Autos bis unter 10.
- Reicht die Deckungssumme? Die Verbraucherzentrale empfiehlt mindestens 10 Millionen Euro.
- Weiß dein Kind, wo es fahren darf? Gehweg ja, Fahrbahn und Radweg nein, und auf dem Gehweg im Tempo der Fußgänger.
- Fährt es mit dem Board zur Schule? Dann ist der direkte Weg versichert, der Abstecher in den Skatepark nicht.
- Im Verein angemeldet? Dann ist es bei Training und Vereinsveranstaltungen versichert; beim Probetraining frag nach der Nichtmitgliederversicherung.
- Bei einer Skateschule: Frag, ob die Teilnehmer unfallversichert sind oder nur der Anbieter eine Haftpflicht hat.
- Bleibende Schäden: Entscheide bewusst, ob ihr eine Kinderinvaliditäts- oder Unfallversicherung wollt, und lass dich im Zweifel unabhängig beraten.
- Ein E-Board im Blick? Nicht auf öffentlichen Wegen, und vorher prüfen, ob die Haftpflicht es auf Privatgelände deckt.
- Nach einem Unfall: Nichts unterschreiben, nichts zahlen, der Versicherung sofort melden. Bei einem Schulwegunfall dem Arzt Bescheid sagen und die Schule informieren.
Und das Board selbst?
Ein Deck, das beim Sturz bricht, zahlt keine dieser Versicherungen: Es ist ein Verschleißteil, und Skateboards brechen irgendwann. Hat ein anderer Skater es kaputt gemacht, zahlt dessen Haftpflicht den Zeitwert, bei einem gebrauchten Deck also nicht viel. Was ein Jahr Skaten mit Material, Kursen und Halle insgesamt kostet, steht in Was kostet Skateboarden für Kinder?, und worauf du bei Helm und Schutz achtest, im Ratgeber Skateboard-Helm für Kinder. Steht ein neues Deck an, zum Geburtstag oder zu Weihnachten, kann es auch eines mit eigenem Foto, Namen oder Zeichnung sein: Im Editor siehst du es auf dem Deck, bevor du bestellst. Weitere Ideen stehen in Geschenke für Kinder, die Skateboard fahren.
Häufige Fragen
Ist mein Kind beim Skaten versichert?
Meistens ja, aber über verschiedene Versicherungen. Schäden, die es anderen zufügt, zahlt die private Haftpflicht der Familie, wenn das Kind oder die Eltern haften. Die eigene Verletzung zahlt die Krankenkasse, in Schule, Kita und auf dem Schulweg die Unfallkasse. Im Verein greift die Sportversicherung des Landessportbunds. Bleibende Schäden nach einem Unfall in der Freizeit, an dem niemand sonst schuld ist, deckt nur eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung.
Zahlt die Haftpflicht, wenn mein Kind mit dem Skateboard ein Auto beschädigt?
Wenn jemand haftet, ja. Kinder unter 7 haften nach § 828 BGB nie. Kinder von 7 bis 9 haften bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug nicht (außer bei Vorsatz), aber nur, wenn sich dabei die typische Gefahr des fahrenden Verkehrs verwirklicht hat: Rollt ein Board gegen ein geparktes Auto, haftet auch ein Neunjähriger (BGH, VI ZR 335/03). Haftet das Kind nicht und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt, zahlt die Haftpflicht nur, wenn der Vertrag deliktunfähige Kinder einschließt.
Ist der Schulweg mit dem Skateboard versichert?
Ja. Der unmittelbare Weg zur Schule und zurück ist nach § 8 SGB VII gesetzlich unfallversichert, egal ob zu Fuß, mit dem Rad oder auf dem Skateboard. Die Schule kann Skateboards auf dem Schulweg nicht verbieten, auf dem Schulgelände schon. Ein Abstecher in den Skatepark unterwegs ist nicht versichert.
Braucht ein Skateboard eine Versicherung oder ein Kennzeichen?
Ein normales Skateboard nicht: Nach § 24 StVO gilt es nicht als Fahrzeug, wer skatet, wird wie ein Fußgänger behandelt und fährt auf dem Gehweg. Anders ein E-Skateboard: Es ist ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis, darf nur auf nicht öffentlichem Gelände gefahren werden und ist nach Auskunft des ADAC im öffentlichen Verkehr nicht versicherbar.
Brauche ich eine private Unfallversicherung, weil mein Kind skatet?
Das hängt von eurer Lage ab. Arzt und Krankenhaus zahlt ohnehin die Krankenkasse. Eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung zahlt bei bleibenden Schäden; die Kinderinvaliditätsversicherung auch nach Krankheiten, weshalb die Verbraucherzentrale sie für besonders wichtig hält. Einen eigenen Vertrag nur fürs Skaten gibt es nicht; lass dich im Zweifel unabhängig beraten.
Quellen
Gesetze auf gesetze-im-internet.de: BGB § 823, § 828, § 832, § 309; StVO § 24, § 31; eKFV § 1; SGB VII § 2, § 8, § 27, § 56, § 105, § 106; SGB V § 10; SGB X § 116; VVG § 104, § 105; PflVG § 6, § 30. Bundesgerichtshof, Urteile vom 30. November 2004, VI ZR 335/03 und vom 24. März 2009, VI ZR 199/08. Verbraucherzentrale: Private Haftpflichtversicherung (Stand 7. Oktober 2025), Private Unfallversicherung (Stand 1. September 2026) und Versicherung gegen Kinderinvalidität (Stand 11. Februar 2026). DGUV: Wann Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert sind (13. August 2026), Gut versichert im Unterricht und auf dem Weg dorthin (18. August 2025) und DGUV pluspunkt, Egal ob mit dem Fahrrad, zu Fuß oder auf dem Skateboard (5. November 2024). FAQ der ARAG-Sportversicherung. ADAC: Hoverboard und E-Skateboard im Straßenverkehr (27. Februar 2026) und Inlineskaten: welche Vorschriften gelten (14. April 2026). JOPA Skatehalle Erfurt: Hallenordnung und AGB. Abgerufen am 27. September 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung: Was im Einzelfall gilt, steht in deinem Vertrag.